Hier die Eckpunkte der Änderungen:
- Die Förderung umfasst Arbeitsleistungen, die für Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von privat genutztem Wohn- und Lebensbereich im Inland in Anspruch genommen werden. Es werden ausschließlich Kosten für die reine Arbeitsleistung gefördert. Fahrtkosten, Materialkosten, Warenkosten und Entsorgungskosten sind von der Förderung ausgeschlossen.
- Der Fördersatz beträgt 20 % der förderfähigen Kosten, wenn diese je Schlussrechnung mindestens € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) betragen. Für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen liegt die Höchstgrenze der förderbaren Kosten bei € 10.000,00 (ohne Umsatzsteuer) pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr. Für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze € 7.500,00 (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden, der auch mehrere Rechnungen umfassen kann.
- Förderungswerber können nur natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich sein.
- Wenn eine Förderung gewährt wird, können die zugrunde liegenden Aufwendungen nicht steuerlich als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Zuschüsse, Steuerbegünstigungen oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden.
- Der Leistungserbringer muss ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich und entsprechender Gewerbeberechtigung sein.
- Die Maßnahmen müssen nach dem 1.3.2024 begonnen und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen werden.
- Der Förderungswerber muss eine Schlussrechnung vorlegen, in der die Kosten für die reine Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sind. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein.